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Um eine umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die persistente organische Schadstoffe enthalten oder mit diesen verunreinigt sind, sicherzustellen, sollte die Ausfuhr derartiger Abfälle aus der Union in Staaten, die keine Mitglieder der OECD sind, nicht gestattet werden, wenn mit den persistenten organischen Schadstoffen, die in den Abfällen enthalten sind oder mit denen die Abfälle verunreinigt sind, ein in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 festgelegter Konzentrationsgrenzwert erreicht oder überschritten wird.
Abfälle oder Abfallgemische, die persistente organische Schadstoffe in Mengen enthalten oder mit diesen in einem Ausmaß verunreinigt sind, dass ein…
Abfälle oder Abfallgemische, die persistente organische Schadstoffe im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1021 in Mengen enthalten oder mit diesen in einem Ausmaß…
Wenn bei gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 5 entfernten Kunststoffen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die jeweiligen Konzentrationsgrenzen nach Anhang IV der…
Abfälle nach Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe…
Um eine bessere Rückverfolgbarkeit und eine wirksame Behandlung von Abfällen, die persistente organische Schadstoffe enthalten, zu gewährleisten und…
Um eine optimale Überwachung und Kontrolle sicherzustellen, ist es angezeigt, für Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, insbesondere von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.