Erwägungsgrund 6 32024R1230
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission jährlich — möglichst elektronisch — die Verzeichnisse der Einbaubetriebe und Werkstätten, die zu Einbau, Einbauprüfung, Nachprüfung und Reparatur von Fahrtenschreibern zugelassen sind, sowie der diesen ausgestellten Karten übermitteln. Gemäß der genannten Verordnung muss die Kommission diese Verzeichnisse auf ihrer Website veröffentlichen.