Erwägungsgrund 7 32024R1230
Da Werkstattkarten ein Jahr lang gültig sind und die Mitteilung der Mitgliedstaaten an die Kommission lediglich eine Momentaufnahme der zugelassenen Werkstätten und der diesen ausgestellten gültigen Karten darstellt, kommt es dazu, dass im Laufe des Folgejahres ein wachsender Anteil der auf der Website der Kommission veröffentlichten Werkstattkarten gar nicht mehr gültig ist. Die Mitgliedstaaten sollten daher dazu verpflichtet werden, diese Informationen zu veröffentlichen und laufend auf einer öffentlich zugänglichen Website zu aktualisieren, mindestens einmal jährlich. Die Kommission sollte die Liste der Websites aller Mitgliedstaaten veröffentlichen, auf denen diese Informationen zu finden sind. Einige Mitgliedstaaten verfügen bereits über solche Websites. Diese Verpflichtung würde eine aktuellere und wirksamere Verbreitung der Informationen sicherstellen und damit zu einem geringeren Verwaltungsaufwand sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten und zu geringeren Durchsetzungskosten für die Interessenträger führen.