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Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in ihren gemäß Artikel 45 vorgelegten Berichten Informationen über neue oder bestehende Projekte im Bereich kritische Rohstoffe in ihrem Hoheitsgebiet, die für Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d relevant sind, einschließlich einer Klassifikation neuer Projekte gemäß der Rahmenklassifikation der Vereinten Nationen für Ressourcen.
Die Mitgliedstaaten ermitteln die wichtigsten Marktteilnehmer entlang der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe in ihrem Hoheitsgebiet und Wichtige Marktteilnehmer dürfen die Übermittlung der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a in diesen Erhebungen angeforderten Daten verweigern, wenn die Weitergabe dieser Daten zur Offenlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen führen würde. Sie müssen diese Daten nur insoweit übermitteln, als sie ihnen bereits zur Verfügung stehen. Verweigert ein wichtiger Marktteilnehmer die Übermittlung der angeforderten Daten oder behauptet er, dass diese nicht zur Verfügung stünden, muss er dem anfordernden Mitgliedstaat hierfür eine Begründung vorlegen.
überwachen ihre Tätigkeiten durch Analyse der öffentlich verfügbaren Daten und nötigenfalls durch regelmäßige und verhältnismäßige Erhebungen, um Informationen zu sammeln, die für die Überwachung und die Stresstests der Kommission gemäß Artikel 20 erforderlich sind,
legen in ihren gemäß Artikel 45 vorgelegten Berichten Informationen über die Ergebnisse dieser Erhebungen gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes vor,
unterrichten die Kommission unverzüglich über wichtige Ereignisse, durch die der regelmäßige Betrieb der wichtigsten Marktteilnehmer behindert werden könnte.
Die Mitgliedstaaten übermitteln die gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b des dieses Artikels erhobenen Daten den nationalen statistischen Stellen und Eurostat für die Zwecke der Erstellung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates . Die Mitgliedstaaten benennen die nationale Behörde, die für die Übermittlung der Daten an die nationalen statistischen Behörden und an Eurostat zuständig ist.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen angemessen und aktuell sind und der Öffentlichkeit…
Hierzu kann die Kommission Informationen von den Mitgliedstaaten einholen, die ihr unverzüglich zu übermitteln sind. Insbesondere legen die Mitgliedstaaten bis…
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Daten, die bei der Überwachung nach diesem Artikel erzeugt werden, im Einklang mit der Richtlinie 2007/2/EG und mit den…
Für die Zwecke des Absatzes 1 erheben die Mitgliedstaaten folgende Informationen und übermitteln sie der Kommission auf Anfrage:
Die Mitgliedstaaten und die von ihnen zu diesem Zweck benannten nationalen Behörden erheben und stellen die gemäß Absatz 1 erforderlichen Daten und sonstigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.