Erwägungsgrund 22 32024R1252
Da die Zusammenarbeit des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein strategisches Projekt durchgeführt wird, erforderlich ist, um dessen für wirksame Durchführung zu sorgen, sollte dieser Mitgliedstaat das Recht haben, Einwände gegen ein Projekt zu erheben und dadurch zu verhindern, dass ein Projekt gegen den Willen des Mitgliedstaats den Status eines strategischen Projekts erhält. In diesem Fall sollte der betreffende Mitgliedstaat seine Ablehnung unter Bezugnahme auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien begründen. Ebenso sollte die Union Projekten, die von einem Drittland gegen den Willen seiner Regierung durchgeführt werden, den Status eines strategischen Projekts nicht zuerkennen und daher davon absehen, wenn eine Regierung eines Drittlands Einwände erhebt.