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Es wird eine Fachebene des EU-Solidaritätsforums (im Folgenden „Forum auf technischer Ebene“) eingerichtet, um das reibungslose Funktionieren von Teil IV dieser Verordnung sicherzustellen, und die Sitzungen auf dieser Ebene werden vom EU-Solidaritätskoordinator im Namen der Kommission einberufen und geleitet.
Das Forum auf technischer Ebene besteht aus im Hinblick auf die Wahrnehmung der dem Forum übertragenen Aufgaben ausreichend ranghohen Vertretern der einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten.
Drittstaaten, die mit der Union ein Abkommen über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates geschlossen haben, der für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in diesem Drittstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, können im Interesse eines Ad-hoc-Beitrags zur Solidarität zur Teilnahme an Sitzungen des Forums auf technischer Ebene eingeladen werden, falls diese Teilnahme zweckmäßig ist.
Die Asylagentur nimmt an den Sitzungen des Forums auf technischer Ebene teil. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte nehmen an den Sitzungen des Forums auf technischer Ebene teil, falls diese Teilnahme zweckmäßig ist und sie vom EU-Solidaritätskoordinator dazu eingeladen werden. Organisationen der Vereinten Nationen können je nach ihrer Einbindung in den Solidaritätsmechanismus ebenfalls zur Teilnahme eingeladen werden.
Im Anschluss an den Erlass eines in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakts des Rates beruft der EU-Solidaritätskoordinator eine erste Sitzung des Forums auf technischer Ebene ein. Nach dieser ersten Sitzung tritt das Forum auf technischer Ebene regelmäßig und so oft wie nötig zusammen, insbesondere gemäß Artikel 58 Absatz 3 und Artikel 59 Absatz 6, um den Solidaritätsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten zu operationalisieren bzw. für die Deckung des Solidaritätsbedarfs aus den ermittelten Beiträgen zu sorgen.
Um die wirksame Umsetzung des mit dieser Verordnung eingerichteten Solidaritätsmechanismus zu gewährleisten, sollten Vertreter der Mitgliedstaaten auf…
Kann der Solidaritätsbedarf anderer Mitgliedstaaten, die begünstigte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 58 oder 59 der Verordnung (EU) 2024/1351 sind, aufgrund der…
operative und technische Unterstützung durch die einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Einklang mit ihren Mandaten, insbesondere durch…
Die Kommission, der Rat und die Mitgliedstaaten sorgen für eine kohärente Umsetzung der Strategien des Asyl- und Migrationsmanagements einschließlich ihrer…
Die zuständigen Stellen richten ein Forum der zuständigen Stellen aller Mitgliedstaaten (nachstehend als „Forum der zuständigen Stellen“ bezeichnet) ein, das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.