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Die von der Union und den Mitgliedstaaten im Bereich des Asyl- und Migrationsmanagements im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemeinsam getroffenen Maßnahmen beruhen auf dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten, verankert in Artikel 80 AEUV, sind Teil eines Gesamtkonzepts und geleitet von dem Grundsatz der integrierten Politikgestaltung im Einklang mit dem Völkerrecht und dem Unionsrecht einschließlich der Grundrechte. Mit dem übergeordneten Ziel, Asyl und Migration im Rahmen des geltenden Unionsrechts wirksam zu steuern, werden mit diesen Maßnahmen folgende Ziele verfolgt:
für Kohärenz zwischen den Strategien des Asyl- und Migrationsmanagements bei der Steuerung der Migrationsströme in die Union zu sorgen,
die einschlägigen Migrationsrouten und unerlaubte Migrationsbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten zu erfassen.
Die Kommission, der Rat und die Mitgliedstaaten sorgen für eine kohärente Umsetzung der Strategien des Asyl- und Migrationsmanagements einschließlich ihrer internen und externen Komponenten in Absprache mit den für die Außenpolitik zuständigen Organen und Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.
ein gemeinsamer Rahmen für Asyl- und Migrationsmanagement in der Union und das Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems festgelegt,
Die vorliegende Verordnung sollte zu diesem Gesamtkonzept beitragen, indem ein gemeinsamer Rahmen für die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten — im…
Um zu gewährleisten, dass die Aktionen und Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kohärent und wirksam sind,…
30 000 bei den Übernahmen;
nimmt die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1359 genannten Aufgaben wahr.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.