Erwägungsgrund 13 32024R1351
Der Bericht sollte im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erstellt werden. Für die Zwecke des Berichts sollte die Kommission auf bestehende Berichterstattungsmechanismen zurückgreifen, in erster Linie auf die Integrierte Lageeinschätzung und -auswertung, vorausgesetzt, die Integrierte Regelung für die politische Reaktion auf Krisen wird aktiviert, und auf den Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration, der in der Empfehlung (EU) 2020/1366 der Kommission festgelegt wurde. Damit die Union auf die Entwicklungen und sich wandelnden Gegebenheiten des Asyl- und Migrationsmanagements vorbereitet und in der Lage ist, sich diesen anzupassen, und damit somit der jährliche Asyl- und Migrationszyklus und der Solidaritätsmechanismus erfolgreich funktionieren, ist es von größter Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst und die relevanten Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu diesen bestehenden Berichterstattungsmechanismen beitragen und einen angemessenen und rechtzeitigen Informations- und Datenaustausch sicherstellen. Informationen anderer einschlägiger Quellen, einschließlich des Europäischen Migrationsnetzwerks, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und der Internationalen Organisation für Migration, sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Die Kommission sollte von den Mitgliedstaaten nur dann zusätzliche Informationen anfordern, wenn die Informationen nicht über diese Berichterstattungsmechanismen und einschlägige Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verfügbar sind, um Doppelarbeit zu vermeiden.