Erwägungsgrund 82 32024R1351
Die Mitgliedstaaten und die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sollten bei der Durchführung dieser Verordnung alle verhältnismäßigen und erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dafür Sorge zu tragen, dass personenbezogene Daten sicher gespeichert werden.