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In Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt sollte es dem Mitgliedstaat gestattet werden, von der Verordnung (EU) 2024/1348 abzuweichen, um Anträge auf internationalen Schutz spätestens vier Wochen nach deren Stellung zu registrieren. Eine solche Verlängerung sollte die Rechte der Asylantragsteller, die durch die Charta, die Verordnung (EU) 2024/1348 und die Richtlinie (EU) 2024/1346 garantiert werden, unberührt lassen. Unbeschadet der Ausnahme, die während des Zeitraums zwischen dem Antrag und dem Erlass des Durchführungsbeschlusses des Rates vorgesehen ist, sollte in einer Krisensituation, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet ist, die Verlängerung der Registrierungsfrist nur während des im ursprünglichen Durchführungsbeschluss des Rates festgelegten Zeitraums angewandt werden.
In einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt kann der mit dieser Situation konfrontierte Mitgliedstaat Anträge, die innerhalb des Zeitraums, in…
In einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt können die Mitgliedstaaten bei Anträgen, die innerhalb des Geltungszeitraums des vorliegenden…
Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351, in einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4…
Im Fall einer Krisensituation oder Situation höherer Gewalt sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat möglich sein, die Frist für die Prüfung von Anträgen auf…
In Krisensituationen oder Situationen höherer Gewalt sollte der mit einer solchen Situation konfrontierte Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, um die…
Für Krisensituationen, die durch Massenankünfte gekennzeichnet sind, und für Situationen höherer Gewalt sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.