Erwägungsgrund 7 32024R1359
Mit dieser Verordnung wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten in Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt uneingeschränkt unterstützt werden, unter anderem durch den Solidaritätsmechanismus, der eine gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten und eine ausgewogene Verteilung der Belastungen zwischen den Mitgliedstaaten in Krisensituationen gewährleistet.