Erwägungsgrund 70 32024R1351
Zur Gewährleistung eines klaren und wirksamen Übernahmeverfahrens sollten konkrete Vorschriften für begünstigte und unterstützende Mitgliedstaaten festgelegt werden. Wurde die Zuständigkeit nicht vor der Übernahme festgelegt, sollte der Übernahmemitgliedstaat zuständig werden, außer in den Fällen, in denen die familienbezogenen Kriterien Anwendung finden. Die Vorschriften und Garantien für die in dieser Verordnung festgelegten Überstellungen sollten gegebenenfalls auch für Überstellungen zum Zweck der Übernahme gelten. Mit diesen Vorschriften sollte sichergestellt werden, dass die Einheit der Familie gewahrt bleibt und dass Personen, die eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen können, nicht übernommen werden.