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In einer Krisensituation sollte der mit einer solchen Situation konfrontierte Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, andere Mitgliedstaaten um Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen zu ersuchen, die seinen Bedürfnissen am besten entsprechen, um diese Situation zu bewältigen, und die eine verstärkte Solidarität im Vergleich zu der in der Verordnung (EU) 2024/1351 vorgesehenen erfordern, um die Verantwortlichkeit des Mitgliedstaats für die Bewältigung einer Krisensituation zu mindern. Die verstärkten Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen könnten in Form von Übernahmen, Finanzbeiträgen, alternativen Solidaritätsmaßnahmen oder einer Kombination dieser Maßnahmen erfolgen.
Ist ein anderer Mitgliedstaat infolge der im Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 4 Absatz 3 enthaltenen Maßnahmen, die zur Unterstützung des mit…
Finanzbeiträge, die auf Maßnahmen abzielen, die für die Bewältigung der Krisensituation in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einschlägigen Drittländern…
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass er sich in einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt befindet, so kann er angesichts dieser…
Der Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsbeschluss gemäß Absatz 1 stellt sicher, dass die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit…
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass er sich in einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt befindet, so sollte es diesem Mitgliedstaat…
Während in einer Situation eines Migrationsdrucks Übernahmen oder Verrechnungen der Verantwortlichkeiten 60 % des Übernahmebedarfs gemäß der Verordnung (EU)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.