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Die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen des Ständigen EU-Instrumentariums zur Migrationsunterstützung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 (im Folgenden „Instrumentarium“) sollte keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Solidaritätsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung sein.
ob die Auswirkungen der Instrumentalisierungssituation auf das Migrations- und Asylsystem des betreffenden Mitgliedstaats mit den im Instrumentarium zur…
Diese Verordnung betrifft befristete Maßnahmen zur Bewältigung von außergewöhnlichen Krisensituationen, einschließlich Instrumentalisierung, und Situationen…
Unterstützung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß dem in Anhang III Nummer 1 festgelegten Gegenstand der Unterstützung.“
Der betreffende Mitgliedstaat nimmt Informationen über Art und Umfang der in Artikel 56 Absatz 2 genannten Solidaritätsmaßnahmen auf, die zur Bewältigung der…
Zusätzlich zum Jährlichen Solidaritätspool steht den Mitgliedstaaten, insbesondere wenn sie unter Migrationsdruck stehen oder sich in einer ausgeprägten…
In einer Krisensituation sollten die Solidaritätsmaßnahmen zur Bewältigung einer solchen Situation über die in der Verordnung (EU) 2024/1351 vorgesehenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.