Erwägungsgrund 13 32022D1628
Nach Artikel 210 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden die Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien oder finanziellem Beistand, die zulasten des Unionshaushalts gehen, als tragfähig erachtet, wenn ihre voraussichtliche mehrjährige Entwicklung mit den durch die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 festgelegten Grenzen sowie der Obergrenze der jährlichen Mittel für Zahlungen, die in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates festgelegt ist, vereinbar ist. Um die Union in die Lage zu versetzen, der Ukraine durch außerordentliche Makrofinanzhilfen der Union beispiellosen Umfangs auf finanziell sichere Weise substanzielle Unterstützung zukommen zu lassen und gleichzeitig die hohe Bonität der Union und damit ihre Fähigkeit zu einer wirksamen Finanzierung im Rahmen ihrer internen und externen politischen Maßnahmen zu wahren, ist es von wesentlicher Bedeutung, den Unionshaushalt angemessen vor der Verwirklichung dieser Eventualverbindlichkeiten zu schützen und sicherzustellen, dass sie im Sinne des Artikels 210 Absatz 3 der Haushaltsordnung finanziell tragfähig sind.