Erwägungsgrund 216 32024R2509
Im Zuge der Entwicklung hin zur elektronischen Verwaltung von Finanzhilfen und zur elektronischen Auftragsvergabe sollten Antragsteller und Bieter innerhalb eines bestimmten Zeitraums nur einmal ersucht werden, ihre Rechtsform und ihre Finanzkraft nachzuweisen, und nicht bei jedem Gewährungsverfahren erneut zur Vorlage entsprechender Belege aufgefordert werden. Daher bedarf es einer Angleichung der Anforderungen in Bezug auf die Anzahl von Jahren, für die im Rahmen von Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen und Vergabeverfahren Unterlagen angefordert werden.