Erwägungsgrund 30 32024R1449
Auf diese Verordnung sollten die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikels 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung finden. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, indirekte Mittelverwaltung, finanziellen Beistand, Mischfinanzierungsmaßnahmen und die Erstattung der Kosten externer Sachverständiger sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure.