Erwägungsgrund 2 32024R1468
Obwohl die Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 den Mitgliedstaaten erhebliche Flexibilität einräumen und die Möglichkeit bieten, den Verwaltungsaufwand für Landwirte zu verringern, hat das erste Jahr der konkreten Anwendung dieser Verordnungen durch die GAP-Strategiepläne gezeigt, dass bestimmte begrenzte Anpassungen des Rechtsrahmens der Union für die GAP erforderlich sind, um eine wirksame Umsetzung der GAP-Strategiepläne sicherzustellen und den mit der Umsetzung dieser GAP-Strategiepläne und der Kontrolle bestimmter Anforderungen verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern.