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Gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zu bewerten, ob ihre GAP-Strategiepläne im Falle von Änderungen der in Anhang XIII der genannten Verordnung aufgeführten Rechtsakten geändert werden müssen, und die Kommission innerhalb einer bestimmten Frist über ihre Bewertungen zu benachrichtigen. Da sich diese Verpflichtung für die Mitgliedstaaten als aufwendig erwiesen hat und der Aufwand begrenzt werden sollte, den die Mitgliedstaaten ansonsten während des verbleibenden Programmplanungszeitraums der GAP-Strategiepläne in diese Bewertung stecken müssten, sollte diese Verpflichtung nicht für Änderungen der in Anhang XIII aufgeführten Rechtsakte gelten, die nach dem 31. Dezember 2025 in Kraft treten.
Mit Artikel 120 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird sichergestellt, dass die GAP-Strategiepläne aktualisiert werden, um Änderungen der in Anhang XIII der…
Gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 sollen die GAP-Strategiepläne zur Erreichung der langfristigen nationalen Zielwerte beitragen, die in den in Anhang XIII der…
Gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) 2021/2115 überprüft die Kommission bis zum 31. Dezember 2025 das Verzeichnis der Gesetzgebungsakte in Anhang XIII der…
Um eine reibungslose Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen in Bezug auf die in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten…
Gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen darlegen, wie die Umwelt-…
Im Zusammenhang mit den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen des Artikels 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollten Übergangsbestimmungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.