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Den Mitgliedstaaten sollte zusätzliche Flexibilität dabei eingeräumt werden, ihre GAP-Strategiepläne zu ändern, gleichzeitig aber ihre Stabilität und Handhabbarkeit sowie ein verwaltungsseitig effizientes Änderungsverfahren zu gewährleisten. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es herausfordernd sein kann, die spezifischen Anforderungen sowohl des EGFL als auch des ELER in einem Änderungsantrag entsprechend zu berücksichtigen. Gleichzeitig sollte die Zahl der Änderungen pro Kalenderjahr begrenzt werden, damit Landwirte und andere Begünstigte ausreichend Zeit haben, diese Änderungen zu berücksichtigen, der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten nicht zu groß wird und die Kommission innerhalb der im Rechtsrahmen festgelegten Fristen bewerten kann, ob die Änderungen mit dem in den Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 festgelegten Rechtsrahmen der Union vereinbar sind. Aus diesen Gründen sollte zusätzlich zu den drei weiteren Anträgen auf Änderung des GAP-Strategieplans, die im Einklang mit Artikel 119 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 eingereicht werden können, die zulässige Höchstzahl der Anträge auf Änderung der GAP-Strategiepläne auf zwei Änderungsanträge pro Kalenderjahr angehoben werden.
Ungeachtet des Artikels 6 Absatz 1 und des Artikels 30 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 können sich Mitgliedstaaten mit Gebieten in äußerster…
Daher müssen einige Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 überprüft und vereinfacht werden, um sicherzustellen, dass die…
Obwohl die Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 den Mitgliedstaaten erhebliche Flexibilität einräumen und die Möglichkeit bieten, den…
Artikel 119 Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Vorbehaltlich möglicher Ausnahmen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind oder von der…
Abweichend von Artikel 119 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2021/2115 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2024 beschließen, dass Änderungen der…
Der ELER sollte auf Initiative der Kommission Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Aufgaben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.