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Mit Artikel 120 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird sichergestellt, dass die GAP-Strategiepläne aktualisiert werden, um Änderungen der in Anhang XIII der genannten Verordnung aufgeführten Gesetzgebungsakte in den Bereichen Umwelt und Klima, zu denen die GAP-Strategiepläne beitragen und mit denen sie im Einklang stehen sollten, Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten bewerten, ob ihre GAP-Strategiepläne geändert werden sollten, und erforderlichenfalls einen Änderungsantrag stellen, wenn einer der Gesetzgebungsakte geändert wird. Um unnötige Verwaltungsverfahren in der späten Umsetzungsphase der GAP-Strategiepläne zu vermeiden, sollte Artikel 120 der Verordnung (EU) 2021/2115 gestrichen werden.
Gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zu bewerten, ob ihre GAP-Strategiepläne im Falle von Änderungen der in…
Gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 sollen die GAP-Strategiepläne zur Erreichung der langfristigen nationalen Zielwerte beitragen, die in den in Anhang XIII der…
Gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) 2021/2115 überprüft die Kommission bis zum 31. Dezember 2025 das Verzeichnis der Gesetzgebungsakte in Anhang XIII der…
Gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen darlegen, wie die Umwelt-…
Im Zusammenhang mit den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen des Artikels 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollten Übergangsbestimmungen…
Gemäß Artikel 119 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 müssen von den Mitgliedstaaten beantragte Änderungen der GAP-Strategiepläne von der Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.