Erwägungsgrund 19 32024R1469
Da diese unerwarteten und außerordentlichen Einnahmen zwangsläufig aus der Umsetzung der restriktiven Maßnahmen resultieren, insbesondere aus dem Verbot nach Artikel 1a Absatz 4 des Beschlusses 2014/512/GASP und Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, können die Zentralverwahrer zudem nicht erwarten, einen ungerechtfertigten und unbeabsichtigten wirtschaftlichen Nutzen hieraus zu ziehen. Auf der Grundlage des legitimen Ziels, die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, insbesondere die Festigung und Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich des humanitären Völkerrechts, der Erhaltung des Friedens, der Verhütung von Konflikten, der Stärkung der internationalen Sicherheit, des Schutzes der Zivilbevölkerung und der Unterstützung der Bevölkerungsgruppen, die von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, zu verfolgen, wurden mit dem Beschluss (GASP) 2024/577 Maßnahmen eingeführt, die dafür sorgen sollen, dass die von den Zentralverwahrern erzielten unerwarteten und außerordentlichen Gewinne, die sich im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieses Beschlusses und dem Zeitpunkt, zu dem die befristeten restriktiven Maßnahmen in Bezug auf Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank eingestellt werden, akkumuliert haben, der Ukraine zugutekommen. Diese Maßnahmen wurden in der Verordnung (EU) 2024/576 des Rates berücksichtigt.