Erwägungsgrund 25 32024R1469
Insbesondere werden im Beschluss (GASP) 2024/1470 Regeln festgelegt, nach denen die Nettogewinne, die sich aus den unerwarteten und außerordentlichen Einnahmen der Zentralverwahrer infolge der Umsetzung des Verbots nach Artikel 1a Absatz 4 des Beschlusses 2014/512/GASP und Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ergeben, in Abstimmung mit den Partnern und im Einklang mit den geltenden vertraglichen Verpflichtungen sowie mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht in die Unterstützung, die Erholung und den Wiederaufbau sowie die Selbstverteidigung der Ukraine gegen den Angriffskrieg Russlands gelenkt werden.