Erwägungsgrund 33 32024R1469
Da die unerwarteten und außerordentlichen Einnahmen zwangsläufig aus der Umsetzung der restriktiven Maßnahmen resultieren, insbesondere aus dem Verbot nach Artikel 1a Absatz 4 des Beschlusses 2014/512/GASP und Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, und in Anbetracht der Auswirkungen, die eine Verwendung dieser Einnahmen im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik hätte, sollten dem Rat die Durchführungsbefugnisse zur Überarbeitung des Anhangs XLI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 übertragen werden.