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Die regelmäßige Bewertung des Risikoprofils von Kreditinstituten und Finanzinstituten zum Zweck ihrer Auswahl für die direkte Beaufsichtigung sollte auf Daten beruhen, die von den Finanzaufsehern oder im Falle bereits ausgewählter Verpflichteter von der Behörde bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollte die Behörde für die einheitliche Anwendung der Methode durch die Finanzaufseher sorgen und die Bewertung des Risikoprofils von Unternehmen auf Gruppenebene koordinieren. Welche Aufgaben die Behörde einerseits und die Finanzaufseher andererseits im Rahmen des Bewertungsverfahrens wahrnehmen, sollte in einem technischen Durchführungsstandard näher festgelegt werden. Die Behörde sollte gegebenenfalls für eine Angleichung der Methode für die Bewertung des Risikoprofils für die Zwecke der Auswahl gemäß dieser Verordnung und der Methode für die Vereinheitlichung der Bewertung des inhärenten Risikoprofils und des Restrisikoprofils von Verpflichteten auf nationaler Ebene, die in den gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1640 erlassenen technischen Regulierungsstandards auszuarbeiten ist, sorgen.
Das inhärente Risikoprofil und das Restrisikoprofil der nach Absatz 1 bewerteten Verpflichteten wird von der Behörde als niedrig, mittel, erheblich oder hoch…
das Verfahren der regelmäßigen Bewertung gemäß Artikel 12 Absatz 1, einschließlich der Aufgaben, die die Aufsichtsbehörden und die Behörde bei der Bewertung des…
Stellen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 97 fest, dass Institute mit ähnlichen Risikoprofilen – beispielsweise aufgrund ähnlicher Geschäftsmodelle oder…
Die Behörde führt regelmäßig vergleichende Analysen einiger oder aller Tätigkeiten von Aufsehern des Nichtfinanzsektors und den Behörden, die in Artikel 52 der…
Die Behörde nimmt regelmäßige Bewertungen einiger oder aller Tätigkeiten eines, mehrerer oder aller Finanzaufseher sowie ihrer Instrumente und Ressourcen vor.…
Das einheitliche europäische Regelwerk für alle im Binnenmarkt tätigen Finanzinstitute sollte eine angemessene Harmonisierung der Kriterien und Methoden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.