Erwägungsgrund 16 32024R1620
Da es keine hinreichend wirksamen Regelungen für den Umgang mit Vorfällen von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung mit grenzüberschreitenden Aspekten gibt, ist es erforderlich, auf Unionsebene ein integriertes Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuführen, das eine gleichbleibend hohe Qualität in der Anwendung der Aufsichtsmethode zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherstellt und eine effiziente Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen zuständigen Behörden fördert. Aus diesen Gründen sollten die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammen ein Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bilden. Das Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte auf gegenseitigem Vertrauen und loyaler Zusammenarbeit beruhen, einschließlich des Austauschs von Informationen und Daten im Zusammenhang mit der Aufsicht, damit die Behörde und die Aufsichtsbehörden ihren Aufgaben effektiv nachkommen können. Das Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung käme den Aufsichtsbehörden zugute, wenn sie, beispielsweise im Hinblick auf ein erhöhtes Risiko in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder wegen fehlender Ressourcen, mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sind, da innerhalb dieses Systems auf Ersuchen gegenseitige Unterstützung erhältlich sein sollte. Diese gegenseitige Unterstützung könnte auch den Austausch und die Abordnung von Personal, Schulungsmaßnahmen sowie den Austausch bewährter Verfahren umfassen. Darüber hinaus könnte die Kommission den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates technische Unterstützung bei der Förderung von Reformen zur Verstärkung der Bekämpfung der Geldwäsche leisten.