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Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung von dem schrittweisen Ausstieg aus der Verwendung von Dentalamalgam nach der vorliegenden Verordnung in Anspruch nehmen, sollten die Verwendung von Dentalamalgam unter sehr spezifischen Umständen bis zum 30. Juni 2026 ermöglichen können. Daher sollte die Einfuhr und Herstellung von Dentalamalgam erst ab dem 1. Juli 2026 verboten werden. Nach dem 1. Juli 2026 sollten die Einfuhr und Herstellung von Dentalamalgam jedoch weiterhin möglich sein, wenn die Verwendung derartigen Amalgams zur Deckung spezifischer medizinischer Erfordernisse notwendig ist.
Ab dem 1. Januar 2025 ist die Ausfuhr von Dentalamalgam verboten. Ab dem 1. Juli 2026 sind die Einfuhr und Herstellung von Dentalamalgam verboten. Abweichend…
es möglich ist, die Verwendung von Dentalamalgam auf lange Sicht und vorzugsweise bis 2030 schrittweise auslaufen zu lassen, wobei den nationalen Plänen gemäß…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Ab dem 1. Januar 2025 darf Dentalamalgam in der Union nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung verwendet werden, es…
Um beurteilen zu können, ob Dentalamalgam weiterhin im Zusammenhang mit spezifischen medizinischen Erfordernissen verwendet werden muss, sollten Einführer und…
Der vorgeschlagene Beschluss sieht ein Verbot der Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von Dentalamalgam für die zahnärztliche Behandlung von Milchzähnen sowie von…
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber darf seit dem 1. Juli 2018 Dentalamalgam in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.