Erwägungsgrund 56 32024R1938
Aufgrund des hohen Schutzbedarfs der Anonymität von SoHO-Spendern und mit Blick auf die Rechte von Nachkommen aus medizinisch unterstützter Fortpflanzung mit einer Fremdspende sollten SoHO-Einrichtungen im Falle einer SoHO-Spende durch eine Person, die nicht mit dem beabsichtigten SoHO-Empfänger verwandt ist, davon absehen, die Identität des SoHO-Spenders gegenüber dem SoHO-Empfänger oder den Nachkommen aus medizinisch unterstützter Fortpflanzung offenzulegen, es sei denn, ein solcher Informationsaustausch ist in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässig.