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Für die Zwecke der Meldung gemäß der vorliegenden Verordnung und sofern keine Ausnahme nach Artikel 10 gewährt wurde,
befolgen Investmentfonds, SFI und MFI die in der Richtlinie 86/635/EWG des Rates sowie in den sonstigen geltenden internationalen Standards festgelegten Rechnugslegungsvorschriften,.
bringen Investmentfonds, SFI und MFI Marktbewertungsverfahren, soweit vorhanden, zur Anwendung,
melden Investmentfonds, SFI und MFI sämtliche finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf Bruttobasis,
nehmen Investmentfonds, SFI und MFI die Meldung auf der Grundlage der letzten verfügbaren Bewertung der Vermögenswerte nach Maßgabe der in Artikel 5 festgelegten Frequenz und den von den NZBen gemäß Artikel 8 Absatz 1 festgelegten Meldefristen vor.
Die Investmentfonds, SFI und MFI melden die erforderlichen statistischen Daten gemäß der vorliegenden Verordnung, sofern ihre Nichtaufnahme in die entsprechende…
Sofern nichts anderes bestimmt ist, wenden die Berichtspflichtigen für die Meldungen gemäß dieser Verordnung diejenigen Rechnungslegungsvorschriften an, die in…
Die Investmentfonds, SFI und MFI haben die für sie vorgeschriebenen statistischen Berichtspflichten gemäß den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für…
die Geldmarktfonds melden die in Ziffer i genannten statistischen Daten monatlich gemäß Anhang I Teil 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38)…
Die Investmentfonds, SFI oder MFI melden der betreffenden NZB weiterhin gemäß den Artikeln 5 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen…
Sofern in dieser Verordnung nicht anderweitig bestimmt, gelten die nach dieser Verordnung von den Versicherungsgesellschaften für die Meldungen angewandten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.