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Ein Pauschalbetrag im Sinne des Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d kann die gesamten förderfähigen Kosten einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms betreffen (im Folgenden „einmaliger Pauschalbetrag“).
Im Einklang mit Artikel 184 Absatz 4 können einmalige Pauschalbeträge auf der Grundlage des Kostenvoranschlags einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms bestimmt werden. Bei einem solchen Kostenvoranschlag sind die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit zu beachten. Die Einhaltung dieser Grundsätze wird ex ante zum Zeitpunkt der Evaluierung des Finanzhilfeantrags geprüft.
Bei der Genehmigung eines einmaligen Pauschalbetrags muss der zuständige Anweisungsbefugte Artikel 184 befolgen.
Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die…
Wenn die Finanzhilfe in Form von Pauschalsatz-Finanzierungen, Kosten je Einheit oder Pauschalbeträgen gewährt wird und keine Ex-post-Überprüfung der zugrunde…
Pauschalsätze – ermittelt anhand eines Prozentsatzes, der auf eine oder mehrere definierte Kostenkategorien angewendet wird.
Artikel 103 muss insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereichs von Finanzhilfen klarer gefasst werden. Um die Verwaltung von Finanzhilfen zu verbessern und…
Abweichend von Artikel 181 Absatz 6 der Haushaltsordnung kann der Anweisungsbefugte bei der Anwendung von Pauschalen die Finanzierung der indirekten Kosten des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.