Erwägungsgrund 186 32024R2509
Es muss die Möglichkeit einer Erfüllungsgarantie im Hinblick auf Bauleistungen, Lieferungen und komplexe Dienstleistungen vorgesehen werden, um die Einhaltung wesentlicher vertraglicher Pflichten und die ordnungsgemäße Erfüllung während der gesamten Laufzeit des Vertrags sicherzustellen. Außerdem ist entsprechend der üblichen Praxis in den betreffenden Branchen die Möglichkeit eines Gewährleistungseinbehalts für den vertraglichen Haftungszeitraum erforderlich.