Erwägungsgrund 183 32024R2509
In hinreichend begründeten Fällen sollte die Auftragsvergabe über Mehrquellenbeschaffung erfolgen dürfen, insbesondere um bei kritischer Ausrüstung und Diensten unter Berücksichtigung der Ziele technologische Unabhängigkeit und Dienstkontinuität keine übermäßige Abhängigkeit von einem einzigen Anbieter entstehen zu lassen.