Erwägungsgrund 137 32024R2509
Durch diese Verordnung sollten das Ziel der elektronischen Verwaltung (e-Government), insbesondere die Verwendung elektronischer Daten, beim Informationsaustausch zwischen den Unionsorganen und Dritten gefördert werden.
Durch diese Verordnung sollten das Ziel der elektronischen Verwaltung (e-Government), insbesondere die Verwendung elektronischer Daten, beim Informationsaustausch zwischen den Unionsorganen und Dritten gefördert werden.