Erwägungsgrund 4 32020R2092
Die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung im Jahr 1993 in Kopenhagen festgelegten und auf seiner Tagung im Jahr 1995 in Madrid weiter präzisierten Beitrittskriterien sind die unabdingbaren Voraussetzungen, die alle Kandidatenländer erfüllen müssen, um ein Mitgliedstaat der Union zu werden. Diese Kriterien sind nun in Artikel 49 EUV verankert.