Erwägungsgrund 155 32024R2509
Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften zur Auftragsvergabe nicht für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eignen, die die Kommission bei ihren Anleihe- und Darlehens-, Vermögensverwaltungs- und Kassentransaktionen in Anspruch nimmt. Hierzu zählen Dienstleistungen der Zentralbanken, des Europäischen Stabilitätsmechanismus, der EIB und anderer internationaler Finanzinstitute sowie mit der Emission und der Verwaltung von Staatsanleihen betrauter nationaler Stellen. Daher sollten die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften zur Auftragsvergabe im Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie 2014/24/EU nicht für jene Dienstleistungen gelten.