Erwägungsgrund 156 32024R2509
Angesichts der COVID-19-Pandemie ist es angezeigt, den Begriff Krise neu zu bestimmen, der vor allem für die gemeinsamen Bestimmungen und die Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich relevant ist und die Gesundheit von Mensch und Tier, Notfälle im Bereich der Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit und globale Gesundheitsgefahren umfassen sollte. Damit der öffentliche Auftraggeber über die notwendige Flexibilität verfügt, um im Krisenfall rasch auf unvorhergesehene Umstände von äußerster Dringlichkeit reagieren zu können, sollte er die Möglichkeit haben, vereinfachte Vorschriften für die Auftragsvergabe anzuwenden, wie z. B. die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Vertragsbekanntmachung in Krisensituationen und die Annahme von Nachweisen über Ausschluss- und Eignungskriterien durch den mutmaßlich erfolgreichen Bieter nach der Vergabeentscheidung, in jedem Fall jedoch vor Unterzeichnung des Vertrags. Außerdem sollte dem öffentlichen Auftraggeber die Flexibilität gewährt werden, als Reaktion auf eine Krise einen Vertrag oder einen Rahmenvertrag ausnahmsweise über die geltenden Schwellenwerte hinaus abzuändern, ohne dass hierfür ein Vergabeverfahren eingeleitet werden muss. Darüber hinaus sollte es in Krisenfällen ausnahmsweise möglich sein, nach Einleitung eines Vergabeverfahrens und vor Vertragsunterzeichnung bzw. nach einer Vertragsänderung neue öffentliche Auftraggeber in den Vertrag aufzunehmen, ohne den Wettbewerb einzuschränken. Bevor auf solche vereinfachten Regeln zurückgegriffen wird, sollte gemäß den einschlägigen internen Vorschriften eine Erklärung über das Bestehen einer Krisensituation vorliegen, außer bei der Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich, wo eine solche Erklärung nicht erforderlich ist. Zudem sollten die zuständigen Anweisungsbefugten in jedem einzelnen Fall rechtfertigen, inwiefern die erklärte Krise zu äußerster Dringlichkeit führt.