Erwägungsgrund 74 32024R2509
Angesichts der Besonderheiten von Forderungen in Form von Geldbußen oder anderen Strafen, die von den Unionsorganen auf der Grundlage des AEUV oder des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) verhängt werden, ist es erforderlich, besondere Bestimmungen für die auf fällige, aber noch nicht gezahlte Beträge anzuwendenden Zinssätze festzulegen, wenn diese Beträge durch den Gerichtshof der Europäischen Union erhöht werden.