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Die Ukraine stellt vor Freigabe der Tranche einen Antrag auf Mittelgewährung und fügt ihrem Antrag einen den Bestimmungen der Grundsatzvereinbarung entsprechenden Bericht bei.
Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranche vorbehaltlich ihrer Bewertung der nachstehenden Anforderungen:
Erfüllung der in Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Vorbedingung und
zufriedenstellende Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten politischen Auflagen.
Die Auszahlung der Teilbeträge kann zeitlich auf die Auszahlung eines Darlehens oder einer nicht rückzahlungspflichtiger finanzieller Unterstützung im Rahmen der Säule I der Ukraine-Fazilität gemäß der Verordnung (EU) 2024/792 abgestimmt werden.
Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich ihrer Bewertung der nachstehenden Anforderungen: Bevor der Höchstbetrag der Makrofinanzhilfe…
Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen der Kommission und der Ukraine in der in Artikel 3 Absatz…
Die Freigabe der Makrofinanzhilfe wird von der Kommission auf der Grundlage ihrer Bewertung veranlasst, ob die Vorbedingung gemäß Artikel 5 Absatz 1 als erfüllt…
für Makrofinanzhilfe:
In Bezug auf die genehmigten Beträge der Makrofinanzhilfe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii vereinbart die Kommission mit der Ukraine politische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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