Erwägungsgrund 48 32024R2803
Die mit dieser Verordnung eingeführte Gebührenregelung sollte unter anderem mit Artikel 15 des Abkommens von Chicago im Einklang stehen. Diese Regelung sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, die Erbringung von Flugsicherungsdiensten, die unter diese Verordnung fallen, aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren, soweit dies gegebenenfalls mit den Wettbewerbsregeln des Vertrags im Einklang steht.