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Die mit dieser Verordnung eingeführte Gebührenregelung sollte unter anderem mit Artikel 15 des Abkommens von Chicago im Einklang stehen. Diese Regelung sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, die Erbringung von Flugsicherungsdiensten, die unter diese Verordnung fallen, aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren, soweit dies gegebenenfalls mit den Wettbewerbsregeln des Vertrags im Einklang steht.
Unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Erbringung der unter diesen Artikel fallenden Flugsicherungsdienste aus öffentlichen Mitteln zu…
Die Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste leistet gemäß den Anforderungen der Artikel 15 und 16 einen Beitrag zu größerer Transparenz hinsichtlich der…
Die Gebührenregelung sollte auf dem Grundsatz beruhen, dass die Luftraumnutzer die nicht anderweitig abgedeckten Kosten für die Erbringung von Diensten und…
Das Abkommen von Chicago sieht bereits Mindeststandards vor, um die Flugsicherheit und den Umweltschutz in der Zivilluftfahrt zu gewährleisten. Mit den in…
Die Mitgliedstaaten beachten bei der Festlegung der Gebühren gemäß Absatz 2 die folgenden Grundsätze: a) Gebühren für die Verfügbarkeit von…
Streitkräfte, die Flugsicherungsdienste in erster Linie für andere Luftfahrzeugbewegungen als den allgemeinen Flugverkehr erbringen, einschließlich ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.