Erwägungsgrund 15 32024R2803
Die Mitgliedstaaten sollten eine nationale Aufsichtsbehörde benennen, die die Aufgaben wahrnimmt, die dieser Behörde im Rahmen dieser Verordnung übertragen werden. Damit die durchgängige und solide Beaufsichtigung der Erbringung von Diensten in ganz Europa gewährleistet ist, sollten die nationalen Aufsichtsbehörden über ausreichend Unabhängigkeit und Mittel verfügen. Insbesondere durch die Finanzierung dieser Behörden sollte ihre Unabhängigkeit gewährleistet sein und ihnen ermöglicht werden, im Einklang mit den Grundsätzen der Fairness, Transparenz, Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit zu arbeiten. Dies sollte dem nicht entgegenstehen, dass eine nationale Aufsichtsbehörde mit einer anderen Regulierungsbehörde, etwa der nationalen zuständigen Behörde oder der nationalen für Wettbewerb zuständigen Behörde, verbunden ist, wenn die gemeinsame Behörde die Anforderungen an Unabhängigkeit erfüllt und sofern die Entscheidungen hinsichtlich der der nationalen Aufsichtsbehörde im Rahmen der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgaben unabhängig von anderen der gemeinsamen Behörde übertragenen Aufgaben ergehen.