Erwägungsgrund 32 32015R2365
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie über die Bewertung der Vorschriften von Drittländern zwecks Anerkennung von Transaktionsregistern aus diesen Drittländern entscheiden kann, und damit etwaige Überschneidungen bei den Anforderungen oder einander widersprechende Anforderungen vermieden werden. Die den Entscheidungen über die Gleichwertigkeit der Meldungsanforderungen in einem Drittland zugrunde liegende Bewertung sollte das Recht eines in diesem Drittland niedergelassenen und von der ESMA anerkannten Transaktionsregisters, Meldedienstleistungen für in der Union niedergelassene Unternehmen zu erbringen, nicht beeinträchtigen, da die Entscheidung über die Anerkennung für die Zwecke einer Entscheidung über die Gleichwertigkeit nicht von einer solchen Bewertung abhängig sein sollte.