Erwägungsgrund 8 32024R3011
Mit dem Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates soll verhindert werden, dass gegen dieselbe Person wegen desselben Sachverhalts in verschiedenen Mitgliedstaaten parallele Strafverfahren geführt werden, was zu rechtskräftigen Entscheidungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten führen könnte. Mit dem Rahmenbeschluss wird daher ein Verfahren für direkte Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten eingeführt, um ein Einvernehmen über eine effiziente Lösung zu erreichen, bei der die nachteiligen Folgen solcher parallel geführter Verfahren sowie Zeit- und Ressourcenverschwendung dieser zuständigen Behörden vermieden werden. Wenn diese zuständigen Behörden im Anschluss an die Konsultationen nach dem genannten Rahmenbeschluss beschließen, die Strafverfahren im Wege der Übertragung in einem Mitgliedstaat zu konzentrieren, sollte diese Übertragung im Einklang mit dieser Verordnung erfolgen.