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Bevor die ersuchte Behörde beschließt, einem Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren auf Grundlage eines der Ablehnungsgründe nicht stattzugeben, sollte sie sich — wo angebracht — mit der ersuchenden Behörde in Verbindung setzen, um alle erforderlichen zusätzlichen Informationen einzuholen.
Bevor die ersuchte Behörde bei Vorliegen einer der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe beschließt, die Übertragung des Strafverfahrens ganz oder teilweise…
Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass die von der ersuchenden Behörde übermittelten Angaben nicht ausreichen, um entscheiden zu können, ob sie die…
Solange die ersuchte Behörde noch keine Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung einer Übertragung von Strafverfahren getroffen hat, sollte die ersuchende…
Die ersuchende Behörde sollte die ersuchte Behörde konsultieren können, bevor sie ein Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren stellt, wenn dies insbesondere…
Die ersuchte Behörde sollte die ersuchende Behörde unverzüglich, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang des Ersuchens um Übertragung von Strafverfahren, über…
Eine ersuchende Behörde sollte die Möglichkeit haben, um die Übertragung eines Strafverfahrens entweder von sich aus, nachdem Konsultationen mit einer ersuchten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.