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Das Konformitätszertifikat enthält mindestens folgende Angaben: a) den Namen und die Art der Tätigkeit, einschließlich Verfahren und Prozesse sowie Name und Kontaktdaten des Betreibers oder der Betreibergruppe; b) den Standort der Tätigkeit, einschließlich der geografisch expliziten Tätigkeitsgrenzen unter Einhaltung des vorgeschriebenen Kartenmaßstabs von 1:5 000 für den Mitgliedstaat; c) die Dauer des Tätigkeitszeitraums, einschließlich des Anfangs- und Enddatums; d) die Bezeichnung des Zertifizierungssystems; e) den Namen, die Anschrift und das Logo der Zertifizierungsstelle, f) die eindeutige Nummer oder den eindeutigen Code des Konformitätszertifikats; g) den Ausstellungsort, das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer der Konformitätsbescheinigung; h) eine Bezugnahme auf die geltende Zertifizierungsmethode gemäß Artikel 8; i) den dauerhaften Nettonutzen der CO2-Entnahme gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder den vorübergehenden Nettonutzen der CO2-Entnahme gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder den Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b oder den vorübergehenden Nettonutzen der CO2-Entnahme gemäß Artikel 4 Absatz 5; j) die CO2-Entnahmen im Vergleich zum Ausgangswert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i oder Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a; oder die Bodenemissionen im Vergleich zum Ausgangswert nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b Ziffern i und iii; k) die gesamten CO2-Entnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii oder Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b; oder die gesamten Bodenemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iv; l) den Anstieg der direkten und indirekten GHGassociated-Emissionen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v sowie Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe c; m) eine Aufschlüsselung nach Gasen, Quellen, CO2-Senken und -beständen in Bezug auf die Angaben gemäß den Buchstaben j, k und l; n) die Dauer des Überwachungszeitraums für die Tätigkeit; o) die Menge der verwendeten Biomasse und den Nachweis, dass sie die Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 3 einhält; p) etwaige positive Nebeneffekte für die Nachhaltigkeit gemäß Artikel 7; q) für die kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung die positiven Nebeneffekte gemäß Artikel 7 Absatz 2; r) einen Verweis auf eine etwaige sonstige internationale oder nationale Zertifizierung, einschließlich der eindeutigen Nummer oder des eindeutigen Codes der Konformitätszertifikats; s) die Art des Haftungsmechanismus, den Beitrag der Tätigkeit zu dem Mechanismus und die haftbare natürliche oder juristische Person; t) die Menge und die Gültigkeit der zertifizierten Einheiten; u) etwaige Unsicherheiten bei der Quantifizierung von CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 12.
Um die Zertifizierung der Konformität mit dieser Verordnung zu beantragen, reicht ein Betreiber oder eine Betreibergruppe einen Antrag bei einem…
Das Unionsregister und die Zertifizierungsregister enthalten für jede Tätigkeit und jede zertifizierte Einheit mindestens folgende Angaben: a) den Namen und die…
Name des Herstellers Erklärungscode … Version Nr. … Datum dieser Version … 1. Produktbeschreibung a) eindeutiger Kenncode des Produkttyps und, soweit verfügbar,…
Die in Artikel 15 genannte schriftliche Erklärung enthält folgende Angaben: 1. Identität und Anschrift des Unternehmers, der die Konformitätserklärung…
Die Genehmigung enthält mindestens folgende Angaben: 1. Namen und Anschrift des Betreibers; 2. den genauen Standort und die genaue Abgrenzung der Speicherstätte…
Teil 1 Die Berichte über aktive untertägige Kohlebergwerke müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Bergwerksbetreibers; 2.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.