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Wenn die federführend zuständige Behörde Informationen im Zuge einer Untersuchung anfordert, sollte sie sich nach Möglichkeit und im Sinne einer wirksamen Durchführung der Untersuchung vorrangig mit den zu untersuchenden Wirtschaftsakteuren an den Stellen der Lieferkette befassen, die dem Bereich am nächsten liegen, in dem es wahrscheinlich zu Zwangsarbeit kommt; dabei sollten sie die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen der Wirtschaftsakteure und die Menge der betroffenen Produkte sowie das Ausmaß der mutmaßlichen Zwangsarbeit berücksichtigen.
Bei der Einleitung einer Voruntersuchung gemäß Artikel 17 konzentriert sich die federführend zuständige Behörde so weit wie möglich auf die Wirtschaftsakteure…
Die von der Untersuchung betroffenen Wirtschaftsakteure übermitteln auf Ersuchen der federführend zuständigen Behörde alle Informationen, die für die…
Bevor die federführend zuständige Behörde eine Untersuchung nach Artikel 18 Absatz 1 einleitet, fordert sie von den zu bewertenden Wirtschaftsakteuren und…
Vor der Einleitung einer Untersuchung sollte die federführend zuständige Behörde in der Lage sein, Informationen von den zu bewertenden Wirtschaftsakteuren und…
Es sollte der federführend zuständigen Behörde obliegen, auf der Grundlage aller Informationen und Beweismittel, die während der Untersuchung und der…
Vor der Einleitung einer Untersuchung sollte die federführend zuständige Behörde von den zu bewertenden Wirtschaftsakteuren die Vorlage von Informationen über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.