Erwägungsgrund 31 32024R3110
Um darüber hinaus unterschiedliche Praktiken der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 291 AEUV Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um festzulegen, ob bestimmte Gegenstände unter die Begriffsbestimmung des Produkts fallen.