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Für die Zwecke der Umsetzung der vorliegenden Verordnung gilt in Bezug auf eindeutige Kennungen und Datenträger Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1781, es sei denn, in dem in Artikel 75 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten delegierten Rechtsakt werden gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung detailliertere oder abweichende Vorschriften in Bezug auf die eindeutigen Kennungen und Datenträger festgelegt.
Für die Zwecke der Umsetzung der vorliegenden Verordnung gilt in Bezug auf das Register für digitale Produktpässe Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1781, es sei denn, in dem in Artikel 75 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten delegierten Rechtsakt werden gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung detailliertere oder abweichende Vorschriften in Bezug auf das Produktpassregister festgelegt.
Für die Zwecke der Umsetzung der vorliegenden Verordnung gilt in Bezug auf das Webportal für Informationen im digitalen Produktpass Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1781.
Anforderungen, die Digitalproduktpass-Dienstleister erfüllen müssen, damit sie solche Dienstleister werden können, und gegebenenfalls, damit sie solche…
Anforderungen, die Digitalproduktpass-Dienstleister erfüllen müssen, damit sie solche Dienstleister werden können, und gegebenenfalls Anforderungen für die…
Ein digitaler Produktpass muss folgende grundlegende Bedingungen erfüllen: Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte…
die gemäß Anhang III in den digitalen Produktpass aufzunehmenden Daten;
über einen Datenträger mit einer dauerhaften eindeutigen Produktkennung verbunden sein und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.