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Der Hersteller bestimmt im Einklang mit Artikel 22 Absatz 1 den Produkttyp in korrekter Weise und wendet die entsprechende Produktkategorie auf der Grundlage der geltenden harmonisierten technischen Spezifikation oder des Europäischen Bewertungsdokuments an. Ist eine notifizierte Stelle an der Bewertung und Überprüfung beteiligt, so überprüft sie im Einklang mit Artikel 55 Absatz 1, ob der Produkttyp korrekt bestimmt und die entsprechende Produktkategorie korrekt angewandt wurde. 1. System 1+ Vollständige Kontrolle durch die notifizierte Stelle einschließlich Stichprobenprüfung a) Der Hersteller führt folgende Schritte durch: i) werkseigene Produktionskontrolle; ii) zusätzliche Prüfung von im Herstellungsbetrieb entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan; iii) Erstellung einer technischen Dokumentation, die einen vollständigen Nachweis der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf die Leistungsbewertung enthält; iv) Erstellung einer technischen Dokumentation, die einen Nachweis der Konformität mit den geltenden Produktanforderungen dieser Verordnung enthält. b) Die notifizierte Stelle entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Aufhebung der Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit und Konformität des Produkts auf folgender Grundlage: i) Bestätigung, dass der Produkttyp und die Produktkategorie korrekt bestimmt wurden; ii) Bewertung der Leistung des Produkts anhand einer Typprüfung (einschließlich Probenahme der als repräsentativ für den Typ zu berücksichtigenden Bauelemente), einer Typberechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung; iii) Erstinspektion des Herstellungsbetriebs und der werkseigenen Produktionskontrolle; iv) kontinuierliche Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle, einschließlich regelmäßiger Inspektionen im Herstellungsbetrieb; v) Stichprobenprüfung (audit-testing) von vor dem Inverkehrbringen des Produkts entnommenen Proben; vi) Überprüfung der unter Buchstabe a Ziffern iii und iv genannten Aufgaben. 2. System 1 Vollständige Kontrolle durch die notifizierte Stelle ohne Stichprobenprüfung a) Der Hersteller führt folgende Schritte durch: i) werkseigene Produktionskontrolle; ii) zusätzliche Prüfung von im Herstellungsbetrieb entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegtem Prüfplan; iii) Erstellung einer technischen Dokumentation, die einen vollständigen Nachweis der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf die Leistungsbewertung enthält; iv) Erstellung einer technischen Dokumentation, die einen Nachweis der Konformität mit den geltenden Produktanforderungen dieser Verordnung enthält. b) Die notifizierte Stelle entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Aufhebung der Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit und Konformität des Produkts auf folgender Grundlage: i) Bestätigung, dass der Produkttyp und die Produktkategorie korrekt bestimmt wurden; ii) Bewertung der Leistung des Produkts anhand einer Typprüfung (einschließlich Probenahme der als repräsentativ für den Typ zu berücksichtigenden Bauelemente), einer Typberechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung; iii) Erstinspektion des Herstellungsbetriebs und der werkseigenen Produktionskontrolle; iv) kontinuierliche Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle, einschließlich regelmäßiger Inspektionen im Herstellungsbetrieb; v) Überprüfung der unter Buchstabe a Ziffern iii und iv genannten Aufgaben. 3. System 2+ Konzentration der notifizierten Stelle auf die werkseigene Produktionskontrolle a) Der Hersteller führt folgende Schritte durch: i) Bewertung der Leistung des Produkts anhand einer Prüfung (einschließlich Probenahme der als repräsentativ für den Typ zu berücksichtigenden Bauelemente), einer Typberechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung; ii) werkseigene Produktionskontrolle; iii) Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan; iv) Erstellung einer technischen Dokumentation, die einen vollständigen Nachweis der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf die Leistungsbewertung enthält; v) Erstellung einer technischen Dokumentation, die einen Nachweis der Konformität mit den geltenden Produktanforderungen dieser Verordnung enthält. b) Die notifizierte Stelle entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Aufhebung der Bescheinigung der Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle auf folgender Grundlage: i) Bestätigung, dass der Produkttyp und die Produktkategorie korrekt bestimmt wurden und dass die Leistung des Produkts anhand der Überprüfung der Produktunterlagen korrekt bewertet wurde; ii) Erstinspektion des Herstellungsbetriebs und der werkseigenen Produktionskontrolle; iii) kontinuierliche Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle, einschließlich regelmäßiger Inspektionen im Herstellungsbetrieb; iv) Überprüfung der unter Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Aufgaben. 4. System 3+ Kontrolle der Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit durch die notifizierte Stelle a) Der Hersteller führt folgende Schritte durch: i) Bewertung der Leistung des Produkts auf der Grundlage von Datenerhebungen für Input-Daten, Annahmen und Modellierung; ii) werkseigene Produktionskontrolle. b) Die notifizierte Stelle entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Aufhebung des Validierungsberichts auf folgender Grundlage: i) Validierung der Input-Daten, der zugrunde gelegten Annahmen und der Einhaltung der geltenden generischen oder produktkategoriespezifischen Vorschriften; ii) Validierung der Bewertung durch den Hersteller; iii) Validierung des zur Erstellung dieser Bewertung verwendeten Verfahrens; iv) Validierung der korrekten Verwendung der für die Bewertung geeigneten Software; v) Erstinspektion des Herstellungsbetriebs, um unternehmensspezifische Daten zu validieren. 5. System 3 Konzentration der notifizierten Stelle auf die Bestimmung des Produkttyps a) Der Hersteller führt folgende Schritte durch: i) zusätzliche Bewertung der Leistung des Produkts anhand einer Prüfung (einschließlich Probenahme der als repräsentativ für den Typ zu berücksichtigenden Bauelemente), einer Typberechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung; ii) werkseigene Produktionskontrolle; iii) Erstellung einer technischen Dokumentation, die einen vollständigen Nachweis der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf die Leistungsbewertung enthält; iv) Erstellung einer technischen Dokumentation, die einen Nachweis der Konformität mit den geltenden Produktanforderungen dieser Verordnung enthält. b) Die notifizierte Stelle entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Aufhebung der Bescheinigung der Leistung und Konformität des Produkts auf folgender Grundlage: i) Bewertung der Leistung des Produkts anhand einer von einem notifizierten Prüflabor durchgeführten Prüfung (auf der Grundlage der vom Hersteller gezogenen Stichprobe), einer Berechnung, von Werttabellen oder der Unterlagen zur Produktbeschreibung; ii) Bestätigung, dass der Produkttyp und die Produktkategorie korrekt bestimmt wurden. 6. System 4 Eigenprüfung und Selbstzertifizierung des Herstellers a) Der Hersteller führt folgende Schritte durch: i) Bewertung der Leistung des Produkts anhand einer Prüfung (einschließlich Probenahme der als repräsentativ für den Typ zu berücksichtigenden Bauelemente), einer Typberechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung; ii) Bestimmung des Produkttyps und der Produktkategorie anhand einer Typprüfung, einer Typberechnung oder von Werttabellen; iii) werkseigene Produktionskontrolle; iv) Erstellung einer technischen Dokumentation, die einen vollständigen Nachweis der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf die Leistungsbewertung enthält; v) Erstellung einer technischen Dokumentation, die einen Nachweis der Konformität mit den geltenden Produktanforderungen dieser Verordnung enthält. b) Es fällt keine Aufgabe für die notifizierte Stelle an. 7. Für einige oder jedes der genannten Systeme gelten die folgenden horizontalen Bestimmungen: a) Umfasst ein System eine Inspektion des Herstellungsbetriebs durch eine notifizierte Stelle, so erstrecken sich diese Inspektionen auf alle Orte, an denen wichtige Herstellungsprozesse stattfinden, und umfassen mindestens die Überprüfung folgender Elemente: i) werkseigene Produktionskontrolle unter Angabe der zur Sicherstellung der Leistungsbeständigkeit, einschließlich der für die Leistung wesentlichen Parameter, vorgesehenen Maßnahmen und der Häufigkeit der Kontrolle; ii) Überblick über die geplante werkseigene Produktionskontrolle. b) Umfasst ein System eine werkseigene Produktionskontrolle, so erstrecken sich diese Kontrollen auf den Produktionsprozess vom Zeitpunkt des Eingangs der Rohstoffe und Komponenten bis zum Versand des Produkts („Gate-to-Gate“-Ansatz), nachdem mit der Produktion begonnen wurde, und umfassen mindestens folgende Elemente: i) Sicherstellung, dass die Produkte dem Produkttyp entsprechen und somit die in der Leistungs- und Konformitätserklärung angegebene Leistung erreichen und die in dieser Verordnung festgelegten oder im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Anforderungen erfüllen; ii) Anwendung der technischen Details, die für die Umsetzung des oder der Bewertungs- und Überprüfungssysteme gemäß den harmonisierten technischen Spezifikationen, den Europäischen Bewertungsdokumenten und den freiwilligen harmonisierten Normen erforderlich sind, einschließlich mindestens der Parameter, die für die Leistung wesentlich sind. c) Umfasst ein System zusätzliche Prüfungen von Proben, so gilt Folgendes: i) Die Prüfungen umfassen die Prüfung einer gemäß den harmonisierten technischen Spezifikationen, den Europäischen Bewertungsdokumenten und den freiwilligen harmonisierten Normen angemessenen Anzahl von Produkten in Bezug auf die Konformität mit dem Produkttyp; ii) sind Prüfungen für das Produkt nicht geeignet, so kann der Produkttyp anhand der geltenden Vorschriften für die erweiterte Anwendung festgelegt werden, auf die in harmonisierten technischen Spezifikationen, Europäischen Bewertungsdokumenten und freiwilligen harmonisierten Normen, soweit verfügbar, Bezug genommen wird, und die notifizierten Stellen, die bestätigen, dass der Produkttyp korrekt bestimmt wurde, bestätigen auch, dass die einschlägigen Vorschriften für die erweiterte Anwendung korrekt angewandt wurden; iii) die Ergebnisse von Prüfungen, die von einem anderen Hersteller oder einer notifizierten Stelle durchgeführt wurden, können gemäß den Artikeln 59 und 62 verwendet werden. d) Bei Systemen, die sich mit ökologischer Nachhaltigkeit befassen, besteht die Validierung aus der Validierung von Berechnungen und Input-Daten; in diesem Zusammenhang validiert die notifizierte Stelle, ob die gemäß der harmonisierten technischen Spezifikation oder dem Europäischen Bewertungsdokument anwendbaren Modellierungs- und Input-Daten die Leistung des Produkts sowie die Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Software sowie alle verwendeten Daten widerspiegeln, und validiert insbesondere die Zuverlässigkeit der verwendeten unternehmensspezifischen Daten. e) Notifizierte Stellen und Hersteller betrachten die für das Produkt ausgestellte Europäische Technische Bewertung als Bewertung der Leistung dieses Produkts. Hersteller, die Nachweise dafür erlangen oder von der notifizierten Stelle darüber unterrichtet werden, dass die Leistung des Produkts nicht der Europäischen Technischen Bewertung entspricht, bringen dieses Produkt mit dieser Bewertung in Einklang, falls erforderlich auch durch Erfüllung der in Artikel 22 Absatz 11 genannten Verpflichtungen.
(Modul H) 1. Bei der Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der…
1. Bei der Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung handelt es sich um den Teil eines…
1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden…
Teil I Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage einer internen Kontrolle (auf der Grundlage von Modul A) 1. Bei der internen Kontrolle handelt es sich…
1. MODUL B: EU-BAUMUSTERPRÜFUNG (BAUMUSTER) 1.1. Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine…
1. Ziele 1.1. Die Verfahren hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion sollen gewährleisten, dass hergestellte Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.