Erwägungsgrund 55 32024R3110
Im Fall von eingeführten Produkten sind häufig die Bevollmächtigten die einzigen Personen, die erreicht werden können; sie bekommen von den Herstellern jedoch oft nur sehr begrenzte Aufgaben übertragen und ihnen werden nicht alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt, um die Hersteller wirksam zu vertreten. Daher sollten die Rolle und die Zuständigkeiten der Bevollmächtigten gestärkt und in dieser Verordnung eindeutig dargelegt werden, etwa die Aufgaben, die Teil des Auftrags des Herstellers sind. Der Auftrag des Bevollmächtigten sollte nicht die Erstellung technischer Dokumentationen umfassen. Allerdings sollte es Herstellern gestattet sein, zu diesem Zweck einen gesonderten Vertrag mit ihrem Bevollmächtigten abzuschließen, der nicht Teil des Auftrags ist.